Zur Zulässigkeit der Änderung von Unterhaltstiteln im vereinfachten Verfahren
OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.11.2001 - Aktenzeichen 16 WF 405/01
DRsp Nr. 2002/364
Zur Zulässigkeit der Änderung von Unterhaltstiteln im vereinfachten Verfahren
»1. Zur Verbindung der sogenannten Vereinfachten Verfahren nach §§ 642 a ff. ZPO a.F. (i.V.m. Art. 5 § 2 Abs. 2 Nr. 2KindUG), Art. 5 § 3KindUG und §§ 2Unterhaltstitelanpassungsgesetz, 655 ZPO n.F.2. In einem Vereinfachten Verfahren der in Ziff. 1 genannten Art kann ein Unterhaltstitel, der eine zeitliche Begrenzung enthält, nicht in einen zeitlich unbegrenzt wirkenden Titel abgeändert werden.«