Durch Beschluss vom 12.02.2002 hat das Amtsgericht durch Beschluss des Rechtspflegers einen PKH bewilligenden Beschluss mit dem zu Gunsten des Beschwerdeführers ursprünglich Prozesskostenhilfe gewährt worden war, gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat hiergegen Rechtsmittel eingelegt, worauf der Rechtspfleger das Verfahren der Abteilungsrichterin des Amtsgerichts Staßfurt vorgelegt hat. Diese hat dann durch den im Tenor aufgehobenen Beschluss vom 27.03.2002 der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abgeholfen. Sodann verfügte die Abteilungsrichterin die Vorlage der Beschwerde an den Senat.
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