OLG Naumburg - Beschluss vom 19.04.2002
8 WF 82/02
Normen:
RpflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 572 § 124 Nr. 4 § 127 Abs. 2 (n.F.) ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 537
Rpfleger 2002, 526
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 233/99

Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 127 Abs.2 ZPO, wenn der Rechtspfleger die bewilligte Prozesskostenhilfe widerrufen hat

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.04.2002 - Aktenzeichen 8 WF 82/02

DRsp Nr. 2002/11016

Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 127 Abs.2 ZPO, wenn der Rechtspfleger die bewilligte Prozesskostenhilfe widerrufen hat

»Hat der Rechtspfleger die bewilligte Prozesskostenhilfe widerrufen, ist hiergegen die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig (Monatsfrist), über deren Abhilfe oder Nichtabhilfe der Rechtspfleger, nicht der Abteilungsrichter zu befinden und ggf. bei Nichtabhilfe dem Rechtsmittelgericht vorzulegen hat.«

Normenkette:

RpflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 572 § 124 Nr. 4 § 127 Abs. 2 (n.F.) ;

Gründe:

Durch Beschluss vom 12.02.2002 hat das Amtsgericht durch Beschluss des Rechtspflegers einen PKH bewilligenden Beschluss mit dem zu Gunsten des Beschwerdeführers ursprünglich Prozesskostenhilfe gewährt worden war, gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat hiergegen Rechtsmittel eingelegt, worauf der Rechtspfleger das Verfahren der Abteilungsrichterin des Amtsgerichts Staßfurt vorgelegt hat. Diese hat dann durch den im Tenor aufgehobenen Beschluss vom 27.03.2002 der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abgeholfen. Sodann verfügte die Abteilungsrichterin die Vorlage der Beschwerde an den Senat.