AG Berlin-Wedding, - Vorinstanzaktenzeichen 50 XIV 46/2000
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 50 XIV 15/00
Zur Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Unterbringungsanordnung
KG, Beschluss vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 1 W 5938/00
DRsp Nr. 2002/1296
Zur Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Unterbringungsanordnung
»Ist eine vom Betroffenen angefochtene Unterbringungsmaßnahme vom Beschwerdegericht wegen Wegfalls der Voraussetzungen aufgehoben worden, so fehlt es an dem für eine weitere Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn der Betroffene vor der Aufhebung der Unterbringung gegenüber dem Klinikleiter verantwortlich erklärt hatte, er wolle nicht entlassen, sondern lediglich weiter beurlaubt werden, um den schützenden Rahmen der Klinik nicht zu verlieren.«
Gegen den die Unterbringung des Betroffenen nach § 8 Abs. 1PsychKG aufhebenden Beschluss der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin ist zwar grundsätzlich die sofortige weitere Beschwerde das statthatte Rechtsmittel (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2, 22FGG iVm §§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 70g Abs. 3 Satz 1 und 70m Abs. 1FGG). Das vom Betroffenen zur Feststellung der anfänglichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Unterbringungsmaßnahme eingelegte Rechtsmittel ist hier jedoch mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Es ist deswegen zu verwerfen.
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