I.
Der Antragsteller, vertreten durch den Generalbundesanwalt, begehrt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Beschlusses des Amtsgerichts Lubin / Polen vom 27.9.2001, mit dem ihm der begleitete Umgang mit seiner Tochter K, geboren am 25.12.1999, zweimal monatlich für jeweils zwei Stunden am Wohnort der Mutter des Kindes in M bewilligt worden ist. Der Antragsteller und die Mutter des Kindes, die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahres, sind nicht miteinander verheiratet. Mutter und Kind leben inzwischen in H.
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