OLG Hamm - Beschluss vom 07.10.2005
9 UF 134/05
Normen:
FGG § 12 § 22 ; BGB § 1684 Abs. 4 ; IntFamRVG § 13 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 805
OLGReport-Hamm 2006, 244
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 20/05

Zur Zulässigkeit einer Anerkennungsverweigerung

OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2005 - Aktenzeichen 9 UF 134/05

DRsp Nr. 2006/21348

Zur Zulässigkeit einer Anerkennungsverweigerung

Der schlichte Umzug des Kindes nach Deutschland und der - bislang ungeklärte - zeitliche Abstand zwischen dem letzten Treffen des Antragstellers mit der Antragsgegnerin und dem Kind rechtfertigen noch nicht ohne weitere Ermittlungen die Verweigerung der Anerkennung der gerichtlichen Regelung eines zweimal zweistündigen Umgangs pro Monat in Begleitung der Mutter und einer dritten (amtlichen) Person.

Normenkette:

FGG § 12 § 22 ; BGB § 1684 Abs. 4 ; IntFamRVG § 13 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller, vertreten durch den Generalbundesanwalt, begehrt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Beschlusses des Amtsgerichts Lubin / Polen vom 27.9.2001, mit dem ihm der begleitete Umgang mit seiner Tochter K, geboren am 25.12.1999, zweimal monatlich für jeweils zwei Stunden am Wohnort der Mutter des Kindes in M bewilligt worden ist. Der Antragsteller und die Mutter des Kindes, die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahres, sind nicht miteinander verheiratet. Mutter und Kind leben inzwischen in H.