OLG Naumburg - Beschluss vom 17.02.2005
14 UF 182/04
Normen:
BGB § 1601 ; BGB § 1602 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1612a ; Regelbetrag-VO § 2 ; GKG § 1 Nr. 1 lit. a ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2089
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 1636/03

Zur Zumutbarkeit von monatlich 30 konkreten auf die entsprechenden Stellenangebote zugeschnittenen Bewerbungen eines unverschuldet arbeitslos gewordenen Unterhaltspflichtigen

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 14 UF 182/04

DRsp Nr. 2005/6766

Zur Zumutbarkeit von monatlich 30 konkreten auf die entsprechenden Stellenangebote zugeschnittenen Bewerbungen eines unverschuldet arbeitslos gewordenen Unterhaltspflichtigen

»Auch bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit muss der Unterhaltspflichtige, der nach § 1603 BGB alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden hat, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um durch sofortige Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und notfalls ergänzende Nebenerwerbstätigkeit seine Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw. so schnell wie möglich wieder herzustellen. Die unternommenen Anstrengungen müssen im Unterhaltsprozess detailliert und umfassend durch eine chronologisch geordnete und durchnummerierte Aufstellung der Bewerbungen nebst dazu gehörigen Unterlagen dokumentiert werden. Dem Umfang nach sind, entsprechend der Arbeitszeit eines Erwerbstätigen, von einem Arbeitslosen monatlich durchschnittlich 20 bis 30 Bewerbungen zu erwarten, die konkret auf die entsprechenden Stellenangebote - Blindbewerbungen reichen nicht aus - zugeschnitten sein müssen.«

Normenkette:

BGB § 1601 ; BGB § 1602 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1612a ; Regelbetrag-VO § 2 ; GKG § 1 Nr. 1 lit. a ;

Entscheidungsgründe:

I.