OLG Hamm - Beschluss vom 29.04.2004
15 W 102/03
Normen:
BGB § 1626 ; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 389
OLGReport-Hamm 2005, 51
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 06.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 394/02
AG Essen, vom 13.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 78 III 9/02

Zur Zuordnung des Vornamens Kai zu einem Geschlecht

OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 15 W 102/03

DRsp Nr. 2004/17343

Zur Zuordnung des Vornamens "Kai" zu einem Geschlecht

»1. "Kai" kann als alleiniger Vorname eines Jungen eingetragen werden. 2. Die vereinzelte Eintragung eines Vornamens, der nach dem überkommenen Verständnis einem Geschlecht zugeordnet ist, auch für Kinder des anderen Geschlechts insbesondere mit Rücksicht auf die Handhabung in fremden Sprachkreisen, rechtfertigt es nicht, dem Namen nunmehr die Geschlechtseindeutigkeit abzusprechen und der dem überkommenen Verständnis entsprechenden Namenswahl der Eltern die Anerkennung zu verweigern.«

Normenkette:

BGB § 1626 ; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.