OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.02.2002
11 UF 682/01
Normen:
MSA Art. 1 Art. 13 Abs. 1 Art. 15 Abs. 2 ; BGB § 1671 § 1697a ;
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 05.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 910/00

Zur Zuständigkeit des Familiengerichts bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge bei Anhängigkeit eines Trennungsverfahrens in Italien

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.2002 - Aktenzeichen 11 UF 682/01

DRsp Nr. 2002/11056

Zur Zuständigkeit des Familiengerichts bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge bei Anhängigkeit eines Trennungsverfahrens in Italien

»1. Das Familiengericht ist zur Regelung der elterlichen Sorge trotz Anhängigkeit eines Trennungsverfahrens nach Art. 150 ff. des italienischen Zivilgesetzbuches zuständig, wenn die Kinder nach einem Aufenthaltswechsel ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.2. Das Vorliegen einer im Rahmen des Trennungsverfahrens getroffenen vorläufigen Sorgerechtsregelung des vormaligen Aufenthaltsgerichts steht einer erstmaligen Sorgerechtsregelung des Familiengerichts nicht entgegen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts in Deutschland keine Rechtswirksamkeit entfaltet.«

Normenkette:

MSA Art. 1 Art. 13 Abs. 1 Art. 15 Abs. 2 ; BGB § 1671 § 1697a ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 15.06.1993 die Ehe geschlossen. Die Antragstellerin ist deutsche und italienische Staatsangehörige, der Antragsgegner italienischer Staatsangehöriger. Aus der Ehe sind die beiden Kinder D, geb. 29.07.1995 und N geb. 21.11.1997, hervorgegangen. Beide Kinder besitzen jeweils die deutsche und italienische Staatsangehörigkeit.

Bis zum Auszug der Antragstellerin mit den Kindern im Mai 1999 lebte die Familie in O/Italien. Seitdem wohnt die Antragstellerin mit beiden Kindern in H in Deutschland.