OLG Nürnberg - Beschluss vom 08.11.2001
10 WF 3276/01
Normen:
BGB § 132 Abs. 1 ; ZPO §§ 204 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1042
OLGReport-Nürnberg 2002, 401
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, - Vorinstanzaktenzeichen 50 FH 48/01

Zur Zuständigkeit für Zustellung der Mitteilung über Leistungsbewilligung nach Unterhaltsvorschussgesetz

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.11.2001 - Aktenzeichen 10 WF 3276/01

DRsp Nr. 2002/3928

Zur Zuständigkeit für Zustellung der Mitteilung über Leistungsbewilligung nach Unterhaltsvorschussgesetz

»Die Mitteilung über die Leistungsbewilligung nach UVG ist auf Antrag der Verwaltungsbehörde durch das ordentliche Gericht zuzustellen; zuständig ist damit das für den Sitz der Unterhaltsbehörde zuständige Amtsgericht. Offen bleibt, ob es sich dabei um eine Familien- oder eine allgemeine Zivilsache handelt.«

Normenkette:

BGB § 132 Abs. 1 ; ZPO §§ 204 ff. ;

Gründe:

Der Rechtspfleger beim Amtsgericht - Familiengericht - Schwandorf konnte den Antrag des Landratsamts Schwandorf auf öffentliche Zustellung der Mitteilung über die Leistungsbewilligung nach dem UVG an den Unterhaltspflichtigen nicht zurückweisen, da die Verwaltungsvorschriften zum Unterhaltsvorschussgesetz (VwUVG) nach Absprache zwischen dem Bund und den Ländern zum 01.12.2000 geändert wurden und gemäß Ziffer 7.4.3. die Mitteilung über die Leistungsbewilligung mittels öffentlicher Zustellung gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 204 ff ZPO durchzuführen ist. Damit ist das Amtsgericht Schwandorf gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 BGB örtlich zuständig.