OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.11.2006
20 W 265/06
Normen:
FGG § 43b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Michelstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 34 XVI 1/06

Zur Zuständigkeitskonzentration gemäß § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG bei einer Adoption unter Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 20 W 265/06

DRsp Nr. 2007/7071

Zur Zuständigkeitskonzentration gemäß § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG bei einer Adoption unter Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften

»Die Zuständigkeitskonzentration gemäß § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG ist nur dann anzunehmen, wenn die Adoption selbst gemäß Art. 22 EGBGB unter Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften vorzunehmen ist.«

Normenkette:

FGG § 43b Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens ist ein vom Beteiligten zu 1. beim Amtsgericht Michelstadt gestellter Adoptionsantrag. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind seit August des Jahres 2002 miteinander verheiratet. Der Ehemann besitzt die deutsche Staatsangehörige, während die Ehefrau russische Staatsangehörige ist. Sie ist die Mutter des Anzunehmenden, der ebenfalls russischer Staatsangehöriger ist. Der Vater des Anzunehmenden hat der Adoption seines Sohnes durch den Beteiligten zu 1. zugestimmt.

Das Amtsgericht Michelstadt vertritt die Auffassung, das Amtsgericht Frankfurt am Main sei für die Durchführung des Verfahrens örtlich zuständig, da ausländisches Recht zur Anwendung komme (§ 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG). Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Übernahme abgelehnt. Das Amtsgericht Michelstadt hat das Verfahren zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegt.