Gegenstand des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens ist ein vom Beteiligten zu 1. beim Amtsgericht Michelstadt gestellter Adoptionsantrag. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind seit August des Jahres 2002 miteinander verheiratet. Der Ehemann besitzt die deutsche Staatsangehörige, während die Ehefrau russische Staatsangehörige ist. Sie ist die Mutter des Anzunehmenden, der ebenfalls russischer Staatsangehöriger ist. Der Vater des Anzunehmenden hat der Adoption seines Sohnes durch den Beteiligten zu 1. zugestimmt.
Das Amtsgericht Michelstadt vertritt die Auffassung, das Amtsgericht Frankfurt am Main sei für die Durchführung des Verfahrens örtlich zuständig, da ausländisches Recht zur Anwendung komme (§ 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG). Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Übernahme abgelehnt. Das Amtsgericht Michelstadt hat das Verfahren zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|