OLG Zweibrücken - Beschluss vom 27.01.2005
6 WF 14/05
Normen:
FGG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 433
NJW 2005, 1956
OLGReport-Zweibrücken 2005, 923
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 632/03

Zur Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 FGG

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 6 WF 14/05

DRsp Nr. 2005/9228

Zur Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 FGG

»Unzulässigkeit einer sofortigen, an sich statthaften Beschwerde wegen Versäumung der Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 FGG

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Germersheim hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2004 dem Antragsgegner die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gegen diesen ihm am 17. Dezember 2004 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 17. Januar 2005.

II.

Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft, jedoch nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 FGG angebracht worden, sie ist daher als unzulässig zu verwerfen.