I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Germersheim hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2004 dem Antragsgegner die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gegen diesen ihm am 17. Dezember 2004 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 17. Januar 2005.
II.
Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft, jedoch nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 FGG angebracht worden, sie ist daher als unzulässig zu verwerfen.
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