OLG Hamm - Beschluss vom 08.07.2004
2 WF 307/04
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 649

Zurechnung fiktiver Einkünfte neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners

OLG Hamm, Beschluss vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 2 WF 307/04

DRsp Nr. 2005/13874

Zurechnung fiktiver Einkünfte neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners

»1. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit setzt auch im Falle einer gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB eine Prüfung der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles voraus. Sie kommt nach Auffassung des Senats entgegen einer weitverbreiteten Praxis der Familiengerichte nicht in der Regel, sondern nur ausnahmsweise in Betracht. Ohne entsprechenden gegnerischen Vortrag besteht für den Unterhaltspflichtigen im Unterhaltsverfahren keine Veranlassung, sich hierzu zu erklären.