FG Niedersachsen - Urteil vom 17.11.2004
2 K 292/03
Normen:
EStG § 26 ; EStG § 26b ;

Zusammenveranlagung; Lebenspartnerschaft; Ehe; Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft; Ehegattensplitting - Keine Zusammenveranlagung von Partnern einer Lebenspartnerschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 2 K 292/03

DRsp Nr. 2005/4841

Zusammenveranlagung; Lebenspartnerschaft; Ehe; Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft; Ehegattensplitting - Keine Zusammenveranlagung von Partnern einer Lebenspartnerschaft

1. Nur Ehegatten können zusammen veranlagt werden, denn unter dem Begriff "Ehe" ist nur die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen. 2. Die Geschlechtsverschiedenheit gehört zu den prägenden Merkmalen der Ehe. 3. Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft können daher nicht als "Ehegatten" angesehen werden; sie unterfallen daher nicht dem besonderen Schutz von Art. 6 GG. 4. Das Ehegattensplitting kann nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf die Besteuerung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewendet werden.

Normenkette:

EStG § 26 ; EStG § 26b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Zusammenveranlagung mit seinem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner beanspruchen kann.