1) Die zulässige Beschwerde des Antragsstellers führt im Ergebnis zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Der Beschluss des Familiengerichts, durch den es dem Antragsteller als Vormund des Kindes die Vertretungsmacht bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und bezüglich Pass- und Ausweisangelegenheiten entzogen und auf den Kindesonkel als Pfleger übertragen hat, unterliegt der Aufhebung, weil die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts für die getroffenen Maßnahmen nicht gegeben ist.
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