OLG Köln - Beschluß vom 06.09.1999
27 UF 185/99
Normen:
BGB §§ 1696, 1796, 1680 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FuR 2000, 302
OLGReport-Köln 2000, 155
Vorinstanzen:
AG Jülich, vom 04.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 448/98

Zuständigkeit bei Übertragung der elterlichen Sorge auf den bislang als Vormund bestellten Elternteil

OLG Köln, Beschluß vom 06.09.1999 - Aktenzeichen 27 UF 185/99

DRsp Nr. 2000/3550

Zuständigkeit bei Übertragung der elterlichen Sorge auf den bislang als Vormund bestellten Elternteil

In einem Verfahren betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge auf den bislang als Vormund bestellten Elternteil nach § 1680 Abs. 2 BGB ist das Familiengericht für Änderungen von Anordnungen betreffend die Vormundschaft nach § 1696 BGB (hier Entziehung der Vertretungsmacht des Vormunds bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und bezüglich Pass- und Ausweisangelegenheiten nach § 1796 BGB und Übertragung auf einen Dritten) nicht zuständig. Auch nach Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform verbleibt es bei der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für Maßnahmen betreffend die Vormundschaft über Minderjährige.

Normenkette:

BGB §§ 1696, 1796, 1680 Abs. 2 ;

Gründe:

1) Die zulässige Beschwerde des Antragsstellers führt im Ergebnis zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Der Beschluss des Familiengerichts, durch den es dem Antragsteller als Vormund des Kindes die Vertretungsmacht bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und bezüglich Pass- und Ausweisangelegenheiten entzogen und auf den Kindesonkel als Pfleger übertragen hat, unterliegt der Aufhebung, weil die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts für die getroffenen Maßnahmen nicht gegeben ist.