OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.11.2004
2 AR 33/04
Normen:
BGB § 281 ; HausratsVO § 16 Abs. 3 ; ZPO § 893 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 431
OLGReport-Zweibrücken 2005, 872
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 7 O 640/03 - 20.04.2004,
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen F 172/04
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen C 255/04

Zuständigkeit der Familiengerichte bei Schadensersatzansprücke aus Titel auf Herausgabe von Hausrat

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 2 AR 33/04

DRsp Nr. 2005/15941

Zuständigkeit der Familiengerichte bei Schadensersatzansprücke aus Titel auf Herausgabe von Hausrat

»Schadensersatzansprüche gemäß § 281 BGB aus einem familiengerichtlichen Titel auf Herausgabe von Hausrat sind vor dem Familiengericht geltend zu machen.«

Normenkette:

BGB § 281 ; HausratsVO § 16 Abs. 3 ; ZPO § 893 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Nachdem das Landgericht Frankenthal (Pfalz) - nach Anhörung der Parteien und auf entsprechenden Antrag der Klägerin - den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. April 2004 an das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein verwiesen hat, diese Verweisung jedenfalls für das Amtsgericht als solches bindend ist, sowohl das dortige Familiengericht mit Beschluss vom 9. Juni 2004 als auch die Abteilung für allgemeine Zivilsachen mit Beschluss vom 29. Juli 2004 - ebenfalls nach Anhörung der Parteien - ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Klage verneint und ihre Entscheidungen den Parteien bekannt gemacht haben, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO die Bestimmung der zuständigen Abteilung vorzunehmen (vgl. nur BGHZ 71, 264 ff). Der Senat trifft die Bestimmung dahin, dass das Familiengericht zur Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist.