Nachdem das Landgericht Frankenthal (Pfalz) - nach Anhörung der Parteien und auf entsprechenden Antrag der Klägerin - den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. April 2004 an das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein verwiesen hat, diese Verweisung jedenfalls für das Amtsgericht als solches bindend ist, sowohl das dortige Familiengericht mit Beschluss vom 9. Juni 2004 als auch die Abteilung für allgemeine Zivilsachen mit Beschluss vom 29. Juli 2004 - ebenfalls nach Anhörung der Parteien - ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Klage verneint und ihre Entscheidungen den Parteien bekannt gemacht haben, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO die Bestimmung der zuständigen Abteilung vorzunehmen (vgl. nur BGHZ 71,
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