BGH - Beschluß vom 29.10.1986
IVb ARZ 41/86
Normen:
FGG § 46 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BGHR FGG § 46 Abs. 2 Satz 1 Familiensachen 1
DRsp IV(470)238a
FamRZ 1987, 56
MDR 1987, 303
NJW 1987, 261

Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Familiensachen

BGH, Beschluß vom 29.10.1986 - Aktenzeichen IVb ARZ 41/86

DRsp Nr. 1992/3493

Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Familiensachen

»Der Bundesgerichtshof ist auch in Familiensachen nicht zuständig, über die Berechtigung einer Abgabe aus wichtigem Grund (§ 46 FGG) zu entscheiden.

Normenkette:

FGG § 46 Abs. 2 Satz 1;

I. Nach Scheidung ihrer Ehe stellte die sorgeberechtigte Mutter des Kindes Melanie beim Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer den Antrag, eine von diesem Gericht gemäß § 1634 BGB getroffene Umgangsregelung abzuändern und das Umgangsrecht des Vaters auszuschließen. Bevor über den Antrag entschieden war, verzog die Mutter mit dem Kind nach Duisburg. Das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer hat daraufhin nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 FGG an das Amtsgericht Duisburg abgegeben. Dieses Gericht hat die Übernahme abgelehnt. Das vom abgebenden Gericht um eine Entscheidung gemäß § 46 Abs. 2 FGG ersuchte Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Sache zuständigkeitshalber an den Bundesgerichtshof abgegeben.

II. Die Sache ist dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.