I. Nach Scheidung ihrer Ehe stellte die sorgeberechtigte Mutter des Kindes Melanie beim Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer den Antrag, eine von diesem Gericht gemäß § 1634 BGB getroffene Umgangsregelung abzuändern und das Umgangsrecht des Vaters auszuschließen. Bevor über den Antrag entschieden war, verzog die Mutter mit dem Kind nach Duisburg. Das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer hat daraufhin nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 FGG an das Amtsgericht Duisburg abgegeben. Dieses Gericht hat die Übernahme abgelehnt. Das vom abgebenden Gericht um eine Entscheidung gemäß § 46 Abs. 2 FGG ersuchte Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Sache zuständigkeitshalber an den Bundesgerichtshof abgegeben.
II. Die Sache ist dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.
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