OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.02.2002
1 UFH 4/03
Normen:
GVG § 23a Nr. 7 ; GVG § 23b Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 17.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 91 F 119/03

Zuständigkeit des Familiengerichts für Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 1 UFH 4/03

DRsp Nr. 2003/7655

Zuständigkeit des Familiengerichts für Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz

Nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 23a Nr.7 und 23b Nr. 8a GVG ist das Amtsgericht - Familiengericht - für alle Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zuständig, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben. Diese Zuständigkeit gilt unabhängig davon, ob die Parteien verheiratet sind oder nicht.

Normenkette:

GVG § 23a Nr. 7 ; GVG § 23b Nr. 8 ;

Entscheidungsgründe:

Nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 23a Nr.7 und 23b Nr. 8a GVG ist das Amtsgericht - Familiengericht - für alle Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zuständig, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben. Diese Zuständigkeit gilt unabhängig davon, ob die Parteien verheiratet sind oder nicht. Für alle anderen Fälle, in denen die Beteiligten früher eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft hatten, ist die allgemeine, streitwertabhängige Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts gegeben.