Nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 23a Nr.7 und 23b Nr. 8a GVG ist das Amtsgericht - Familiengericht - für alle Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zuständig, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben. Diese Zuständigkeit gilt unabhängig davon, ob die Parteien verheiratet sind oder nicht. Für alle anderen Fälle, in denen die Beteiligten früher eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft hatten, ist die allgemeine, streitwertabhängige Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts gegeben.
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