OLG Thüringen - Beschluss vom 05.05.2011
1 WF 87/11
Normen:
RPflG § 10; FamFG § 6 Abs. 2; FamFG § 231; ZPO § 42 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, vom 07.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 481/10

Zuständigkeit des Familiengerichts zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten

OLG Thüringen, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 1 WF 87/11

DRsp Nr. 2011/9769

Zuständigkeit des Familiengerichts zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten

Das Familiengericht ist nicht zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten zuständig, wenn das Kind sich im Haushalt eines Berechtigten (hier: Kindesmutter oder Großvater) ständig aufgehalten hat und die tatsächliche Obhut zwischen den Berechtigten streitig ist.

1. Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 9698,- € festgesetzt.

Normenkette:

RPflG § 10; FamFG § 6 Abs. 2; FamFG § 231; ZPO § 42 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) ist statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, 46 Abs. 2, 567, 569 ZPO.

In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.