KG - Beschluss vom 12.07.2006
28 AR 55/06
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1773
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 125 F 4506/06
AG Hohenschönhausen - 53 AR 16/06,

Zuständigkeit des Familienrechts für eine Umgangsregelung

KG, Beschluss vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 28 AR 55/06

DRsp Nr. 2007/11207

Zuständigkeit des Familienrechts für eine Umgangsregelung

Das Familiengericht ist auch dann zur Regelung des Umgangs der Eltern mit einem Kind zuständig, wenn den Eltern das Sorgerecht entzogen und Vormundschaft angeordnet worden ist.

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Kammergericht ist zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit zwischen dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - und dem Amtsgericht Hohenschönhausen - Vormundschaftsgericht - in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen, ohne dass es hierzu eines Antrags der antragstellenden Partei bedarf. Es ist allgemein anerkannt, dass der Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Gerichten darüber, ob ein Verfahren eine Familiensache oder eine nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu behandelnde Vormundschaftssache ist, nach den Regeln der ZPO36 Abs. 1 Nr. 6) zu behandeln ist (BGH NJW 1981, 126).

Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung liegen vor, nachdem beide Gerichte sich durch formal unangreifbare Verfügungen für unzuständig erklärt haben.

Zuständig ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht.