OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.02.2009
9 WF 23/09
Normen:
GVG § 23b;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, 39 F 427/08 AGÜ vom 12.02.2009,

Zuständigkeit des Familiensenats des Oberlandesgerichts für Beschwerden gegen Entscheidungen des Rechtspflegers

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 9 WF 23/09

DRsp Nr. 2009/14283

Zuständigkeit des Familiensenats des Oberlandesgerichts für Beschwerden gegen Entscheidungen des Rechtspflegers

Das Vollstreckungsverfahren hat nicht die Regelung der in § 23b GVG angeführten Verfahren und Streitigkeiten zum Gegenstand, sondern dient allein deren Durchsetzung. Deshalb ist eine Zuständigkeit des Familiensenats des Oberlandesgerichts für Beschwerden gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nicht gegeben.

Tenor:

Unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12. Februar 2009 - 39 F 427/08 AGÜ - wird die Sache an das Amtsgericht Saarbrücken zurückgegeben.

Normenkette:

GVG § 23b;

Gründe:

I.

Die Parteien sind seit dem 8. November 2006 rechtskräftig geschieden (Bl. 27, 28 d.A.).

Mit am 30. September 2008 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Gläubigerin wegen einer Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 169.300,00 EUR nebst Zinsen den Erlass eines dinglichen Arrestes in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners (Bl. 1 ff d.A.).

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 ordnete das Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken in Höhe eines Betrages von 169.300,00 EUR nebst Zinsen den dinglichen Arrest in das Vermögen des Schuldners an (Bl. 41 ff d.A.).