Die Vorlageverfügung vom 25.4.2014 wird abgeändert. Die Beschwerde wird dem hierfür zuständigen Landgericht Wiesbaden zur Entscheidung vorgelegt.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Staatskasse gegen die Festsetzung der Vergütung des in der vorliegenden Kindschaftssache tätig gewordenen Übersetzers durch das Familiengericht. Das Familiengericht hat die Beschwerde nach erfolgter Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat die Beteiligten auf die beabsichtigte Verweisung an das für den Bezirk des Familiengerichts zuständige Landgericht hingewiesen und ihnen hierzu rechtliches Gehör gewährt.
Die Vorlageverfügung ist abzuändern. Die Beschwerde ist dem zuständigen Landgericht Wiesbaden zur Entscheidung vorzulegen.
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