OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.05.2014
4 WF 95/14
Normen:
JVEG § 4 Abs. 4 S. 2; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 537 F 68/13

Zuständigkeit des Landgerichts als Beschwerdegericht gegen Entscheidungen des Amtsgerichts als Familiengericht im Verfahren nach dem JVEG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.05.2014 - Aktenzeichen 4 WF 95/14

DRsp Nr. 2015/15701

Zuständigkeit des Landgerichts als Beschwerdegericht gegen Entscheidungen des Amtsgerichts als Familiengericht im Verfahren nach dem JVEG

Bei gerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts nach dem JVEG ist Beschwerdegericht im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG auch dann das Landgericht (nicht das Oberlandesgericht), wenn das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat (entgegen OLG Koblenz, 5. Februar 2014, 13 WF 43/14, MDR 2014, 476).

Die Vorlageverfügung vom 25.4.2014 wird abgeändert. Die Beschwerde wird dem hierfür zuständigen Landgericht Wiesbaden zur Entscheidung vorgelegt.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 4 S. 2; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a;

Gründe:

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Staatskasse gegen die Festsetzung der Vergütung des in der vorliegenden Kindschaftssache tätig gewordenen Übersetzers durch das Familiengericht. Das Familiengericht hat die Beschwerde nach erfolgter Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat die Beteiligten auf die beabsichtigte Verweisung an das für den Bezirk des Familiengerichts zuständige Landgericht hingewiesen und ihnen hierzu rechtliches Gehör gewährt.

Die Vorlageverfügung ist abzuändern. Die Beschwerde ist dem zuständigen Landgericht Wiesbaden zur Entscheidung vorzulegen.