OLG Köln - Beschluß vom 14.03.2002
14 WF 20/02
Normen:
ZPO (i.d.F. ab 01.01.2002) § 568 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1268
FamRZ 2002, 1268
MDR 2002, 1147
MDR 2002, 1147
NJW 2002, 1436
OLGReport-Köln 2002, 260
OLGReport-Köln 2002, 260
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 14.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 436/01

Zuständigkeit des Senats in voller Besetzung für Entscheidung über Beschwerde gegen PKH-Entscheidung des Einzelrichters

OLG Köln, Beschluß vom 14.03.2002 - Aktenzeichen 14 WF 20/02

DRsp Nr. 2002/11298

Zuständigkeit des Senats in voller Besetzung für Entscheidung über Beschwerde gegen PKH-Entscheidung des Einzelrichters

Beschwerden gegen Prozeßkostenhilfeentscheidungen eines Einzelrichters weisen regelmäßig dann "besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf", wenn sie Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung betreffen und über die Berufung in der Hauptsache das Beschwerdegericht in voller Besetzung entscheiden müßte. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine Entscheidung durch den Senat geboten, wenn sonst keine Chancengleichheit zwischen bedürftigen und nicht bedürftigen Parteien bestünde.

Normenkette:

ZPO (i.d.F. ab 01.01.2002) § 568 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat der Beklagten Prozeßkostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die auf 228 Euro (Gruppe 1 Alterstufe 2 der Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2002) beschränkte Klage des Kindes, das beim Vater lebt, versagt.

Die am ...1966 geborene Beklagte sei angesichts ihrer gesteigerten Unterhaltspflicht auch bei einer etwaigen Erwerbsbehinderung in der Lage, 5 Stunden täglich zu arbeiten und in der Lage davon, da sie kinderlos wiederverheiratet sei (der Ehemann verdient nach der PKH-Erklärung 4175,- DM brutto monatlich, hat aber Schulden), auch unter Wahrung ihres Selbstbehalts den verlangten Unterhalt zu zahlen.