BayObLG - Beschluß vom 12.03.1999
3Z BR 314/98
Normen:
BGB § 1836c, § 1836e; BtÄndG Art. 5 Abs. 2; FGG § 35 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 431
NJWE-FER 1999, 248
Rpfleger 1999, 390
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 6777/98
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 216/98

Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts

BayObLG, Beschluß vom 12.03.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 314/98

DRsp Nr. 1999/6318

Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts

»Das Vormundschaftsgericht ist nicht zuständig für die Entscheidung über einen vor dem 1.1.1999 von der Staatskasse gegen den vermögend gewordenen Betreuten geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der an den Betreuer gezahlten Vergütung.«

Normenkette:

BGB § 1836c, § 1836e; BtÄndG Art. 5 Abs. 2; FGG § 35 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte am 27.2.1996 einen Dipl.-Sozialpädagogen (FH) zum Vereinsbetreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten. Für den Zeitraum 27.6.1996 bis 31.3.1998 erhielt dieser aus der Staatskasse als Vergütung und Aufwendungsersatz Zahlungen in Höhe von insgesamt 5632,60 DM. Durch die Scheidungsvereinbarung vom 16.6.1998 floß dem bis dahin mittellosen Betreuten ein Vermögen von 326750 DM zu. Daraufhin ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 5.10.1998 die Zahlung in Höhe von 5632,60 DM aus dem Vermögen des Betreuten an die Staatskasse an. Diese Entscheidung hob das Landgericht auf die Beschwerde des Betroffenen mit Beschluß vom 24.11.1998 auf. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Staatskasse, mit der diese die Anordnung der Zahlung von 5632,60 DM aus dem Vermögen des Betreuten an die Staatskasse anstrebt.

II.