OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.07.1999
6 UF 66/99
Normen:
BGB § 1684 ; GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; KindRG Art. 15 § 1 Abs. 2 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 § 621e ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 1999, 420
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 10 X SCH 339/98

Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts zur Entscheidung des Umgangsrechts

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 6 UF 66/99

DRsp Nr. 1999/11391

Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts zur Entscheidung des Umgangsrechts

»Eine aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 15 § 1 KindRG, begründete Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts zur Entscheidung einer Familiensache - hier Regelung des Umgangsrechts - endet mit der von dem Vormundschaftsgericht getroffenen verfahrensabschließenden Regelung.«1. Die das Umgangsrecht betreffende, mit einer Kostenentscheidung versehene und daher ersichtlich verfahrensabschließende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vom 19. April 1999 ist eine Familiensache. Gegen derartige Entscheidungen findet die sofortige Beschwerde statt.2. Für einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts, der nach dem 01.07.1998 bei dem Vormundschaftsgericht eingegangen ist, ist dieses nicht zuständig. Dies gilt auch dann, wenn das Vormundschaftsgericht über andere den Umgang mit dem Kind betreffende Anträge, die vor dem 01.07.1998 bei ihm eingegangen sind, in der Zeit nach dem 01.07.1998 entschieden hat.

Normenkette:

BGB § 1684 ; GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; KindRG Art. 15 § 1 Abs. 2 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 § 621e ;

Gründe: