BayObLG - Beschluß vom 21.03.1996
3Z BR 45/96
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1; FGG § 19 Abs. 2, § 65a, § 46 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 211
FamRZ 1996, 1157
Vorinstanzen:
LG Würzburg,
AG Würzburg,

Zuständigkeit für Beschwerden gegen Verfügungen des ein Betreuungsverfahren abgebenden Gerichts

BayObLG, Beschluß vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 45/96

DRsp Nr. 1996/20562

Zuständigkeit für Beschwerden gegen Verfügungen des ein Betreuungsverfahren abgebenden Gerichts

»1. Wird das Betreuungsverfahren an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben, entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des abgebenden Gerichts unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einlegung das dem zuständig gewordenen Gericht übergeordnete Landgericht. 2. Die Bewilligung einer Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt auch in Betracht, wenn der Betreuer nicht Berufsbetreuer ist. 3. Die Entscheidung der Frage, ob jemand Berufsbetreuer ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung der vom Betreuer ausgeführten Tätigkeiten.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1; FGG § 19 Abs. 2, § 65a, § 46 ;

Gründe:

I. Durch einstweilige Anordnung vom 26.4.1995 bestellte das Amtsgericht Bensheim für die Betroffene mit sofortiger Wirksamkeit H. zur vorläufigen Betreuerin für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge.

Mit Beschluß vom 4.7.1995 bestellte das Amtsgericht Bensheim für die Betroffene deren Nichte B. zur Betreuerin für u.a. den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Der Beschluß wurde der vorläufigen Betreuerin am 8.7. und der jetzigen Betreuerin am 12.7.1995 zugestellt.