LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1914/96
AG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 192/96
Zuständigkeit für einen Ablehnungsantrag gegen einen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren
BayObLG, Beschluß vom 23.03.1998 - Aktenzeichen 4Z BR 15/98
DRsp Nr. 1998/8105
Zuständigkeit für einen Ablehnungsantrag gegen einen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren
»Über den im Beschwerdeverfahren angebrachten Ablehnungsantrag gegen einen Sachverständigen, der schon in erster Instanz tätig war, aber in der Beschwerdeinstanz erneut mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt war, entscheidet das Beschwerdegericht (Klarstellung zu BayObLGZ 1997, 144/146).«