BayObLG - Beschluß vom 23.03.1998
4Z BR 15/98
Normen:
FGG § 6, § 15 ; ZPO § 406 Abs. 2, 3, 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1241
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1914/96
AG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 192/96

Zuständigkeit für einen Ablehnungsantrag gegen einen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren

BayObLG, Beschluß vom 23.03.1998 - Aktenzeichen 4Z BR 15/98

DRsp Nr. 1998/8105

Zuständigkeit für einen Ablehnungsantrag gegen einen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren

»Über den im Beschwerdeverfahren angebrachten Ablehnungsantrag gegen einen Sachverständigen, der schon in erster Instanz tätig war, aber in der Beschwerdeinstanz erneut mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt war, entscheidet das Beschwerdegericht (Klarstellung zu BayObLGZ 1997, 144/146).«

Normenkette:

FGG § 6, § 15 ; ZPO § 406 Abs. 2, 3, 4 ;

Gründe: