OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.02.2002
3 WF 248/01
Normen:
ZPO § 727 § 732 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 421
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 60/97

Zuständigkeit für Entscheidung gegen die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 3 WF 248/01

DRsp Nr. 2002/10855

Zuständigkeit für Entscheidung gegen die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel

Für die Entscheidung gemäß § 732 ZPO gegen die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel ist der Richter zuständig.

Normenkette:

ZPO § 727 § 732 ;

Gründe:

Mit Schreiben vom 05.05.2000 beantragte das Sozialamt XXX Erteilung einer Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO bezüglich eines vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 14.01.1998 geschlossenen Vergleiches. Schuldner dieses Vergleiches ist der Antragsgegner.

Dem Antrag wurde am 14.07.2000 entsprochen.

Mit Schreiben vom 28.03.2001, das als Erinnerung überschrieben ist, wandte sich der Antragsgegner gegen diese Entscheidung. Er verwies u.a. darauf, dass er nicht ausreichend angehört worden sei sowie darauf, dass das Sozialamt der XXX nicht Rechtsnachfolgerin geworden sei, da dieses seiner früheren Ehefrau, deren Unterhaltsansprüche übergegangen sein sollen, zu Unrecht Sozialhilfe bewilligt habe.

Mit Beschluß vom 01.08.2001 wies der Rechtspfleger die Einwendungen des Beklagten gegen die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel zu Gunsten der Stadt XXX - Sozialamt - zurück. Der Rechtspfleger wertete den vom Antragsgegner erhobenen Rechtsbehelf als einen solchen nach § 732 ZPO.