OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.03.2004
7 WF 719/04
Normen:
BRAGO § 128 ; BRAGO § 132 ; BRAGO § 133 ; GVG § 23b Abs. 1 Satz 2 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 740
MDR 2004, 1186
Vorinstanzen:
AG Schwabach, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 84/03

Zuständigkeit für Rechtsmittel gegen Vergütungsfestsetzung eines Rechtsanwalts für geleistete Beratungshilfe im Zusammenhang mit Ehescheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 7 WF 719/04

DRsp Nr. 2004/11531

Zuständigkeit für Rechtsmittel gegen Vergütungsfestsetzung eines Rechtsanwalts für geleistete Beratungshilfe im Zusammenhang mit Ehescheidung

»1. Zur Entscheidung über die Erinnerung eines Rechtsanwalts gegen die Festsetzung seiner Vergütung im Rahmen der Beratungshilfe ist auch dann die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts - und nicht das Familiengericht - zuständig, wenn die Beratung Angelegenheiten betroffen hat, für die bei gerichtlicher Geltendmachung das Familiengericht zuständig wäre. 2. Hat insoweit entgegen 1. das Familiengericht entschieden, hat über eine gegen dessen Entscheidung eingelegte Beschwerde der Familiensenat des Oberlandesgerichtes zu befinden.«

Normenkette:

BRAGO § 128 ; BRAGO § 132 ; BRAGO § 133 ; GVG § 23b Abs. 1 Satz 2 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1a ;

Entscheidungsgründe:

I.