OLG Naumburg - Beschluß vom 15.04.1999
3 AR 9/99
Normen:
ZPO § 642 ;
Fundstellen:
DAVorm 1999, 893
FamRZ 2000, 380
FuR 1999, 489
Vorinstanzen:
AG Zerbst, - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 3071/99

Zuständigkeit für Unterhaltsstreitigkeiten volljähriger Kinder nach der gesetzlichen Neuregelung

OLG Naumburg, Beschluß vom 15.04.1999 - Aktenzeichen 3 AR 9/99

DRsp Nr. 1999/8913

Zuständigkeit für Unterhaltsstreitigkeiten volljähriger Kinder nach der gesetzlichen Neuregelung

»§ 642 ZPO, der für minderjährige Kinder bei Unterhaltsstreitigkeiten das Wohnsitzgericht für zuständig erklärt, ist wegen der Volljährigkeit der Klägerin und dem eindeutigen Gesetzeswort nicht anwendbar.«

Normenkette:

ZPO § 642 ;

Gründe: