I. Die Parteien - beide sind in Marokko geboren, der Antragsteller besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit - haben am September 2002 die Ehe geschlossen, aus der ein Kind, der am Oktober 2002 geborene A. J. K., hervorgegangen ist.
Der Antragsteller hat mit Eingang am 6. April 2004 auf Ehescheidung, Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für A. J., hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts, sowie Zuweisung der Ehewohnung und des Hausrats angetragen.
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