BGH - Urteil vom 11.05.2011
XII ZR 33/09
Normen:
BGB § 1374; BGB § 1375; BGB § 1568b; HausratsVO § 9;
Fundstellen:
FamRB 2011, 233
FamRZ 2011, 1039
FamRZ 2011, 1135
JuS 2011, 1034
NJW 2011, 2289
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 297/99
OLG Karlsruhe, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 186/07

Zuweisung Im Alleineigentum eines Ehegatten stehender Haushaltsgegenstände im Haushaltsverfahren; Geltung des Zugewinnausgleichs für Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten bei Durchführung der Hausratsverteilung nach der HausratsVO ohne anderweitige Zuweisung im Hausratsverfahren

BGH, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen XII ZR 33/09

DRsp Nr. 2011/9729

Zuweisung Im Alleineigentum eines Ehegatten stehender Haushaltsgegenstände im Haushaltsverfahren; Geltung des Zugewinnausgleichs für Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten bei Durchführung der Hausratsverteilung nach der HausratsVO ohne anderweitige Zuweisung im Hausratsverfahren

a) Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können im Haushaltsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183).b) Sie unterfallen auch dann dem Zugewinnausgleich, wenn die Hausratsverteilung noch nach der bis zum 31. August 2009 geltenden HausratsVO durchgeführt wurde, sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Zuweisung im Hausratsverfahren vorgenommen wurde (im Anschluss an BGHZ 89, 137 = FamRZ 1984, 144 und Senatsurteile BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166 sowie vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Familiensenat in Freiburg - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2009 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1374; BGB § 1375; BGB § 1568b; HausratsVO § 9;

Tatbestand