OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2007
9 WF 25/07
Normen:
VAHRG § 11 Abs. 2 ; FGG § 19 Abs. 1 § 33 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 88/06

Zwangsgeld wegen Verweigerung der Mitwirkungspflicht zur Kontenklärung im Verfahren zum Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 9 WF 25/07

DRsp Nr. 2007/6983

Zwangsgeld wegen Verweigerung der Mitwirkungspflicht zur Kontenklärung im Verfahren zum Versorgungsausgleich

1. § 11 Abs. 2 VAHRG begründet eine Mitwirkungspflicht zur vollständigen Klärung des Rentenkontos. Dies ist Voraussetzung für den grundsätzlich durchzuführenden Versorgungsausgleich. Dazu muss der Auskunftsschuldner alle Auskünfte geben, die zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlich sind. Hierzu gehören auch präzise Angaben bezüglich der bei dem Sozialversicherungsträger unbelegten Zeiten, auch für solche, die außerhalb der Ehezeit liegen. 2. Bei Verweigerung der Mitwirkung eines Verfahrensbeteiligten kann ein Zwangsgeld nach § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG verhängt werden. 3. Im Verfahren über die Beschwerde wegen eines verhängten Zwangsgeldes kommt es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung die Androhung des Zwangsmittels zu Recht erfolgt ist. Maßgebend ist vielmehr, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichtes die Androhung des Zwangsmittels noch veranlasst und gerechtfertigt ist.

Normenkette:

VAHRG § 11 Abs. 2 ; FGG § 19 Abs. 1 § 33 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.