Die Schuldnerin hat sich durch Vergleich vom 19. Dezember 2002 Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg - 36 F 204/02 - unter anderem verpflichtet, zur Sicherheit für bestimmte Kindesunterhaltszahlungen eine selbstschuldnerische Bürgschaft ihrer Eltern beizubringen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht es abgelehnt, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld festzusetzen, da eine Bürgschaft eines Dritten begehrt werde, welche "nicht mit der Maßgabe des § 888 ZPO erwirkt werden" könne.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers bleibt ohne Erfolg.
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