OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.02.2004
16 WF 224/03
Normen:
BGB §§ 765 ff. ; ZPO § 887 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2004, 315
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 24.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 204/02

Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung der Verpflichtung des Schuldners hinsichtlich Beibringung einer Bürgschaft für Kindesunterhalt

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 16 WF 224/03

DRsp Nr. 2004/7600

Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung der Verpflichtung des Schuldners hinsichtlich Beibringung einer Bürgschaft für Kindesunterhalt

»Zur Zwangsvollstreckung einer (vergleichsweise übernommenen) Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, eine selbstschuldnerische Bürgschaft seiner Eltern beizubringen.«

Normenkette:

BGB §§ 765 ff. ; ZPO § 887 ; ZPO § 888 ;

Entscheidungsgründe:

Die Schuldnerin hat sich durch Vergleich vom 19. Dezember 2002 Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg - 36 F 204/02 - unter anderem verpflichtet, zur Sicherheit für bestimmte Kindesunterhaltszahlungen eine selbstschuldnerische Bürgschaft ihrer Eltern beizubringen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht es abgelehnt, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld festzusetzen, da eine Bürgschaft eines Dritten begehrt werde, welche "nicht mit der Maßgabe des § 888 ZPO erwirkt werden" könne.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers bleibt ohne Erfolg.