OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.04.2001
3 WF 58/01
Normen:
ZPO § 888 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 436
Vorinstanzen:
AG Königstein, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 365/98

Zwangsmittel, Verhängung; mehrfache Zwangshaft; Ersatzzwangshaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.04.2001 - Aktenzeichen 3 WF 58/01

DRsp Nr. 2002/10802

Zwangsmittel, Verhängung; mehrfache Zwangshaft; Ersatzzwangshaft

»Ein Antrag auf erneute Verhängung eines Zwangsmittels gemäß § 888 ZPO ist erst zulässig, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem vorangegangenen Beschluß voll durchgeführt, d.h. auch eine ersatzweise angeordnete Zwangshaft vollstreckt hat.«

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 27.5.1999 wurde gegen den Antragsgegner gemäß § 888 ZPO zur Erzwingung der Auskunftserteilung gemäß Teilanerkenntnisurteil vom 27.11.1998 ein Zwangsgeld von 1.000,-- DM, ersatzweise Zwangshaft bis zu 6 Monaten, festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2000 beantragte der Antragsteller sodann die Zwangshaft unter Hinweis darauf, daß der Antragsgegner weder die Auskünfte erteilt noch das Zwangsgeld bezahlt habe und die Vollstreckung fruchtlos verlaufen sei. Das Amtsgericht beraumte daraufhin mündliche Verhandlung an und verkündete am Schluß der Sitzung den angefochtenen Beschluß, der dem Antragsgegner am 13.3.2001 zugestellt wurde.

Der Antragsgegner legte gegen den Beschluß mit Schreiben vom 16.3.2001, eingegangen beim Amtsgericht am 19.3.2001, sofortige Beschwerde ein.