OLG Köln - Beschluss vom 24.03.2004
16 Wx 60/04
Normen:
PsychKG NRW § 11 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1590
OLGReport-Köln 2004, 354
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 51/04
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 175a XIV 52046.L

Zwangsunterbringung eines behandlungsuneinsichtigen Patienten

OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 60/04

DRsp Nr. 2004/13846

Zwangsunterbringung eines behandlungsuneinsichtigen Patienten

Verweigert ein psychisch Erkrankter aus Uneinsichtigkeit seine notwendige Behandlung, so rechtfertigt dies nur dann seine zwangsweise Unterbringung in einem Krankenhaus, wenn entweder eine ganz erhebliche Selbstgefährdung oder die Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer droht. Eine Erhöhung der Heilungschancen allein kann die Zwangsunterbringung nicht rechtfertigen. Denn auch dem psychisch Erkrankten bleibt in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit".

Normenkette:

PsychKG NRW § 11 ;

Gründe:

Bei der Betroffenen besteht nach fachärztlicher Diagnose eine manische Psychose. Durch Beschluss vom 10.01.2004 ordnete das Amtsgericht Köln auf den Antrag des Beteiligten zu 2) auf der Grundlage der §§ 11, 14 PsychKG NW im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung der Betroffenen wegen akuter Fremd- und Eigengefährdung in einem psychiatrischen Krankenhaus längstens bis zum 20.02.2004 mit sofortiger Wirksamkeit an. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Betroffenen, mit der diese nach zwischenzeitlich erfolgter Entlassung aus der stationären Behandlung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme begehrt hat, zurückgewiesen.