Abwandlung 12.1.2: Verbots-/Schutzanordnungen - Näherungsverbot gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewSchG

Autor: Kalversberg-Mossmann

Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren Muster 1 Muster 2

Frau Maier aus Mandatssituation (Abwandlung) 12.1.1, wurde durch gerichtliche Schutzanordnung die Wohnung zugewiesen. Zuvor war sie mehrere Male von Herrn Schuster bedroht und misshandelt worden. Trotz des Verbots erscheint er immer wieder vor der Wohnung oder passt sie an der heimischen Straßenbahnhaltestelle ab und verfolgt sie unter Drohungen und Beschimpfungen bis vor die Haustür. Frau Maier hat ständig Angst und igelt sich zu Hause ein.

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Welche Verbotsanordnungen sind notwendig, um den Mandanten umfassend zu schützen?

Wie wird der Täter auf die weiteren Verbotsanordnungen reagieren?

Gibt es Zeugen für die Bedrohungen/Belästigungen?

Polizeiliche Dokumentation?

Wiederholungsgefahr?

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Weitere Schutzmaßnahmen

Ist zu befürchten, dass der Täter sich nicht an das alleinige Nutzungsrecht halten und dem anderen zudem auch im außerhäuslichen Bereich nachstellen wird, ist der Antrag auf Wohnungszuweisung durch flankierende Anträge - insbesondere für den außerhäuslichen Bereich - zu ergänzen. § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG enthält einen nichtabschließenden Maßnahmenkatalog. So können u.a. folgende Schutzmaßnahmen getroffen werden:

Betretungsverbot (Nr. 1)

Näherungsverbot (Nr. 2)

erweitertes Näherungsverbot (Nr. 3)

Kontaktverbot (Nr. 4)