Abwandlung 12.1.1: Wohnungszuweisung bei Gewaltandrohung i.S.d. § 2 Abs. 6 GewSchG

Autor: Kalversberg-Mossmann

Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren

Frau Maier und Herr Schuster sind nicht miteinander verheiratet; sie leben zusammen mit Frau Maiers Tochter Tina in einer gemeinsamen Wohnung. Frau Maier stört sich schon seit langem an dem aufbrausenden und aggressiven Wesen von Herrn Schuster. Deshalb unterrichtet sie ihn von ihrer Trennungsabsicht. Herr Schuster droht ihr Schläge an, sollte sie es wagen, noch einmal davon zu sprechen. Frau Maier will sich und ihre Tochter Tina vor Herrn Schuster schützen.

Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren

Ausführliche Sachverhaltsschilderung; gibt es Zeugen für die Drohung?

Vorliegen einer unbilligen Härte?

Leben Kinder im Haushalt?

Ist nicht auszuschließen, dass den Drohungen Gewalttaten folgen?

Im Übrigen wird auf die Checkliste unter Mandatssituation 12.1 verwiesen.

Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren

Drohung; unbillige Härte

Sofern Gewalt erst angedroht wird, ist eine Wohnungszuweisung an strengere Voraussetzungen geknüpft. In diesem Fall muss abgewogen werden, ob eine Wohnungszuweisung erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 2 Abs. 6 Satz 1 GewSchG bzw. § 1361b Abs. 2 BGB). Das Gesetz verweist in diesem Zusammenhang auf das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern. Sofern das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist, ist von einer unbilligen Härte i.S.d. Gesetzes auszugehen.

Praxistipp