Abwandlung 12.1.3: Erweitertes Näherungsverbot gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewSchG

Autor: Kalversberg-Mossmann

Sachverhalt Checkliste Lösung

Frau Maier aus Mandatssituation (Abwandlung) 12.1.1, wurde durch gerichtliche Schutzanordnung die Wohnung zugewiesen, und es wurde zusätzlich ein Näherungsverbot gegen Herrn Schuster erlassen. Nun passt Herr Schuster Frau Maier jeden Morgen und jeden Nachmittag an der der Arbeitsstelle nächstgelegenen Straßenbahnhaltestelle ab und verfolgt sie unter Drohungen und Beschimpfungen bis zur Firmenpforte bzw. auf dem Heimweg zwischen Pforte und Haltestelle. Frau Maier hat ständig Angst und kann sich kaum noch konzentrieren.

Sachverhalt Checkliste Lösung

Welche (weiteren) Verbotsanordnungen sind erforderlich, um einen umfassenden Schutz zu gewährleisten?

Wie können bestehende Schutzmaßnahmen sinnvoll ergänzt werden?

Mit welcher Reaktion des Täters muss gerechnet werden?

Gibt es Zeugen für die Bedrohungen/Belästigungen?

Polizeiliche Dokumentation?

Wiederholungsgefahr?

Sachverhalt Checkliste Lösung

In Betracht kommende Schutzmaßnahmen

Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewSchG kommt ein erweitertes Näherungsverbot in Betracht. Zusätzlich zur Wohnungszuweisung ist beim Familiengericht eine Schutzanordnung dergestalt zu beantragen, dass Herrn Schuster untersagt wird, sich auf 300 m der Arbeitsstelle von Frau Maier sowie der der Arbeitsstelle nächstgelegenen Straßenbahnhaltestelle zu nähern.