2.2 Materielles Scheidungsrecht

Autor: Dimmler

2.2.1 Vorbemerkung

Schon im Hinblick auf den schlüssigen Vortrag zur Anwendung des materiellen Rechts bedarf es der näheren Beschäftigung mit dem jeweils anzuwendenden Recht.

2.2.2 Eheaufhebung und Ehescheidung

2.2.2.1 Wirksame Eheschließung

Bevor eine Eheaufhebung oder Ehescheidung in Betracht gezogen wird, ist amtswegig zu prüfen, ob die Ehe wirksam geschlossen worden ist. Die Vorfrage einer wirksamen Eheschließung richtet sich aus der maßgeblichen deutschen Sicht nach den Vorschriften des EGBGB, nicht nach der Rom III-VO (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.07.2020 - II-3 WF 44/20, FamRZ 2021,1461: autonom nach dem Eheschließungsstatut). Vorrangig sind allerdings zunächst staatsvertragliche Regelungen zu berücksichtigen (vgl. das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen v. 17.02.1929).

Die Vorfrage einer wirksamen Eheschließung ist selbständig anzuknüpfen, weshalb es in Deutschland auf das dortige Recht (Anknüpfung an die lex fori) ankommt (BGH, NJW 1981, 1900; OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 705).

Warnhinweis

Zur Vermeidung einer möglichen Anwaltshaftung ist vorrangig die Wirksamkeit der Eheschließung zu überprüfen.

Prüfung der Ehemündigkeit