OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.09.2001
20 W 70/00
Normen:
BGB § 1318 § 1318 Abs. 5 § 1931 § 1371 § 13 a Abs. 1 ; ZPO § 549 ; FGG § 27 ; EheG § 26 § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 705
OLGReport-Frankfurt 2001, 322
Vorinstanzen:
LG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 165/99
AG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen VI G 88/96

Nichtigkeit einer Ehe nach philippinischem Recht - erbrechtliche Folgen - ordre public

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.09.2001 - Aktenzeichen 20 W 70/00

DRsp Nr. 2001/16430

Nichtigkeit einer Ehe nach philippinischem Recht - erbrechtliche Folgen - ordre public

»Zu den Voraussetzungen des ordre publik wegen der erbrechtlichen Folgen der Nichtigkeit einer Ehe nach ausländischen Recht (Philippinen).«

Normenkette:

BGB § 1318 § 1318 Abs. 5 § 1931 § 1371 § 13 a Abs. 1 ; ZPO § 549 ; FGG § 27 ; EheG § 26 § 26 Abs. 1 ;

Gründe:

Der am 13.12.1996 in T. verstorbene Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die beiden aus der ersten Ehe des Erblassers hervorgegangenen Töchter. Diese am 11.06.1965 geschlossene Ehe ist durch rechtskräftiges Urteil vom 14.06.1994 geschieden worden. Während dieser Ehe, nämlich am 04.05.1981, heiratete der Erblasser auf den Philippinen die philippinische. Staatsangehörige E. B. T. Aus dieser Verbindung ist der am 04.05.1982 geborene Beteiligte zu 4) hervorgegangen. Nach der Scheidung der ersten Ehe heiratete der Erblasser in Deutschland am 23.08.1994 die Beteiligte zu 1), die ebenfalls philippinische Staatsangehörige ist. Die Beteiligte zu 1) hat eidesstattlich versichert, erst im September 1996 von der zweiten Ehe erfahren zu haben.