2.3 Anerkennung einer Eheaufhebung bzw. Ehescheidung

Autor: Dimmler

2.3.1 EU-Mitgliedstaaten

Soweit es um die Anerkennung von Entscheidungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten - mit Ausnahme von Dänemark - geht, ist nach Art. 30 Abs. 1 Brüssel IIb-VO ein Anerkennungsverfahren nicht erforderlich. Eine Bescheinigung wird nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. a) Brüssel IIb-VO unter Verwendung des Formblatts in Anhang II auf Antrag durch das zuständige Gericht ausgestellt, und zwar gem. § 48 Abs. 2 IntFamRVG nicht mehr vom Urkundsbeamten des Gerichts, sondern vom Familienrichter bzw. Vorsitzenden des Zivilsenats. Problematisch sind Privatscheidungen in den Mitgliedstaaten (näher Kapitel 15.A.2.3.3).

Förmliches Verfahren bei besonderem Interesse

Ein fakultatives Verfahren ist in der Brüssel IIb-VO nicht mehr vorgesehen; eine interessierte Partei kann nur noch nach Art. 30 Abs. 3 Brüssel IIb-VO die Feststellung der in Art. 38 Brüssel IIb-VO genannten Anerkennungsversagungsgründe beantragen. Ein Antrag auf Versagung der Anerkennung kann nach § 40 Brüssel IIb-VO gestellt werden. Das Verfahren richtet sich nach § 44j IntFamRVG.

Örtlich ist ausschließlich das in den §§ 10, 12 IntFamRVG bezeichnete Gericht zuständig (Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts, für den Bezirk des Kammergerichts allerdings das AG Pankow und für Niedersachsen das AG Celle).