3.2 Materielles Recht

Autor: Dimmler

3.2.1 Vorbemerkung

Mit der Anwendbarkeit der Rom III-Verordnung musste auch Art. 17 Abs. 3 EGBGB (nunmehr Art. 17 Abs. 4 EGBGB) der neuen Rechtslage mit Wirkung ab dem 29.01.2013 angepasst werden (zu Übergangsproblematiken BGH, Beschl. v. 19.05.2021 - XII ZB 190/18, FamRZ 2021, 1609).

Der Versorgungsausgleich unterliegt nunmehr nach Art. 17 Abs. 4 Satz 1 EGBGB dem nach der Rom III-VO auf die Scheidung anzuwendenden Recht und ist nur durchzuführen, wenn auf die Scheidung deutsches Recht zur Anwendung gelangt und ihn das Recht einer der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit angehören. Andernfalls ist der Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 4 Satz 2 EGBGB nur auf Antrag eines Ehegatten durchzuführen, sofern einer der Ehegatten inländische Versorgungsanwartschaften erworben hat und die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch der Billigkeit nicht widerspricht (sog. regelwidriger Versorgungsausgleich).

Sofern das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen zur Anwendung gelangen sollte, ist ein Versorgungsausgleich hingegen nicht möglich (BGH, FamRZ 2005, 1666; das verkennt die Entscheidung des OLG Frankfurt v. 05.04.2019 - 4 UF 35/19 m. Anm. Finger, FamRB 2019, 334).

Hinsichtlich eingetragener Lebenspartnerschaften wird Art. 17b Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB maßgebend.

3.2.2 Versorgungsausgleich ohne Antrag