3.1 Überblick

Autor: Mainz-Kwasniok

Die Ehe selbst ist ein Vertrag. Bei solchen Eheverträgen, um die es in diesem Werk geht, handelt es sich darüber hinaus um individuelle "Störfallvorsorge" oder "Störfallregelung".

Wenn unter Laien die Rede davon ist, dass "mit Ehevertrag" geheiratet werden soll oder worden ist, dann meint der Volksmund damit häufig den Totalverzicht der schwächeren Partei auf alle Vorteile, die der Ehebund wirtschaftlich birgt. Wenig allgemeine Bekanntheit hat offenbar, dass ein Ehevertrag stattdessen oder kompensationshalber die Rechte der schwächeren Partei stärken, gesetzliche Anspruchsgrundlagen individualisieren oder zumindest ungewisse Ansprüche konkretisieren kann.

Der Zeitpunkt, zu dem die Klienten sich in die anwaltliche Beratung begeben, ist zugleich Indiz für deren Bedürfnisse an den Inhalt ihres Ehevertrags. Wer als Verlobter zu Ihnen kommt, hat andere Vorstellungen als derjenige, der nach dem Trennungsjahr die unstreitige Ehescheidung vorbereiten möchte.

Unter den Begriff "Ehevertrag" lässt sich eine Vielzahl individueller Vereinbarungen unter Eheleuten subsumieren, nicht allein die Abwahl oder Modifikation des gesetzlichen Güterstands. In der Regel sollen für den "Störfall" die Trennungs- und Scheidungsfolgen möglichst umfassend unstreitig gestellt werden.

Praxistipp