3.2 Vorsorgende Verträge

Autor: Mainz-Kwasniok

Störfallvorsorge

Von vorsorgenden Eheverträgen ist die Rede, wenn sich die Klienten bei der Planung ihrer Eheschließung oder frisch vermählt schon mit dem "Störfall" Ehescheidung befassen. Die Palette der Regelungsbedürfnisse ist zwar dieselbe wie im Fall der Ehekrise, jedoch lassen sich abgesehen von der Wahl des Güterstands zu diesem frühen Zeitpunkt nur Regelungen allgemeiner Natur fixieren, vor allem bei Jungvermählten. Weder ist dort sicher vorhersagbar, welcher Ehetypus gelebt werden wird (kinderlos und beide voll berufstätig oder Einverdienerehe mit Kindern oder Rollentausch usw.), noch, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Lebensphase die Folgenvereinbarungen relevant werden.

Vor allem im Hinblick auf Unterhaltsfragen wird man nur unter Bezug auf die gesetzliche Regelung abweichend (soweit erlaubt) oder konkretisierend tätig werden können: Eine Bezifferung wird in aller Regel noch nicht möglich sein. Ebenso verbieten sich Regelungen betreffend das Sorge- und Umgangsrecht ungeborener Kinder.

Fragen des Güterstands

Zumeist geht es in den vorsorgenden Verträgen vor allem um Fragen des Güterstands. Dort bietet sich an, z.B. im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft das beiderseitige Anfangsvermögen unstreitig zu stellen (Verzeichnis nach § 1377 BGB), gelegentlich soll die Zugewinngemeinschaft modifiziert werden, häufig wird Gütertrennung vereinbart.