3.3 Trennungsvereinbarungen

Autor: Mainz-Kwasniok

Vielfach grundlegende Weichenstellung

Wenn sich Eheleute bereits getrennt haben, werden sie vielfach fachkundigen Rat suchen, um alle mit der Trennung und einer etwaigen Scheidung ihrer Ehe verbundenen Fragen zu klären. Die Erfahrung zeigt, dass durch Trennungsvereinbarungen grundlegende Weichen für die spätere endgültige Auseinandersetzung gestellt und in aller Regel streitige Verfahren vermieden werden.

Gelegentlich gelingt es allerdings auch, völlig zerstrittene und zur Scheidung mit allen Folgesachenanträgen entschlossene Eheleute zu vertraglichen Regelungen zu führen, wenn ihnen deutlich gemacht werden kann, dass dadurch kostspielige Verfahren mit risikobehaftetem Ausgang vermieden werden können.

Die klassische Trennungsvereinbarung will die Folgen des Getrenntlebens zu einem Zeitpunkt regeln, zu dem über die Frage, ob und wann ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet werden soll, noch keine Entscheidung getroffen werden kann.

Trennungsvereinbarungen haben entweder einen ausdrücklich vorläufigen Charakter, beziehen sich inhaltlich also nur auf die Interimszeit bis zu einer etwaigen rechtskräftigen Scheidung (oder Aussöhnung), oder aber enthalten bereits abschließende, auf die Auflösung der Ehe gerichtete Regelungen. Auch steht es den Parteien frei, ihre Trennungsvereinbarung zu befristen und nach Ablauf dieser Laufzeit eine weitere Trennungsvereinbarung zu verhandeln.