Mandatssituation 3.1.4: Mithaftung für Schulden des Ehegatten

Autor: Mainz-Kwasniok

Sachverhalt Lösung

Die Eltern Müller aus Mandatssituation 3.1.3, argumentieren weiter für die Gütertrennung - nun, um ihre Tochter vor etwaigen Schulden des Ehemannes zu schützen, weil dieser GmbH-Gesellschafter ist.

Sachverhalt Lösung

Getrennte Vermögensmassen

Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, ein Ehevertrag sei notwendig, damit der eine Ehegatte nicht für die Schulden des anderen mithafte. Es bleibt während der Ehe dabei, dass die Ehegatten getrennte Vermögensmassen haben (§ 1363 Abs. 2 BGB; also keine Mithaftung an Schulden des anderen ebenso wie kein automatisches Miteigentum). Solange Tochter Müller also nicht selbst unterschreibt, haftet sie auch nicht mit.

Jedoch kann man das Insolvenzrisiko eines selbständig tätigen Ehegatten bedenken: Um das Familienheim dem Insolvenzrisiko zu entziehen, wird dieses dem nichtselbständigen Ehegatten zu Alleineigentum angeschafft oder übertragen und es wird Gütertrennung vereinbart. Gegebenenfalls werden anschließend aus demselben Grund sämtliche Ersparnisse allein auf Namen des Nichtselbständigen angelegt.