Autor: Kottke |
Wie Mandatssituation 7.1. Allerdings wurde der Scheidungsantrag bereits eineinhalb Jahre nach Eheschließung gestellt.
Es kann zunächst in Gänze auf die Checkliste in Mandatssituation 7.1, verwiesen werden.
Das Gericht wird den Versorgungsausgleich wegen § 3 Abs. 3 VersAusglG nur dann durchführen, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Das Gericht hat hier eine Hinweispflicht gem. § 221 Abs. 1 FamFG. Nachdem eine Ausgleichspflicht des Mandanten gegeben ist, sollte dieser Antrag nicht gestellt werden. Möglicherweise wird sich die Ehefrau aber dazu entscheiden, die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu beantragen. Dies ist bis zur rechtskräftigen Scheidung möglich, wobei hier gem. § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG kein Anwaltszwang besteht.
Wird kein Antrag gestellt, wird per Beschluss festgestellt, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet (§ 224 Abs. 3 FamFG).
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