BezirksG Frankfurt/Oder - Beschluß vom 04.06.1992
11 WF 32/92
Normen:
ZPO § 78, § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1450
NJ 1993, 34

BezirksG Frankfurt/Oder - Beschluß vom 04.06.1992 (11 WF 32/92) - DRsp Nr. 1995/7507

BezirksG Frankfurt/Oder, Beschluß vom 04.06.1992 - Aktenzeichen 11 WF 32/92

DRsp Nr. 1995/7507

1. Das Erfordernis der Beiordnung eines Rechtsanwaltes bestimmt sich nach objektiven und subjektiven Merkmalen wie Umfang, Schwierigkeiten und Bedeutung der Sache sowie der Fähigkeit der Partei, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. 2. Auch außerhalb des Anwaltszwanges ist einer Partei grundsätzlich ein Anwalt beizuordnen, es sei denn, die Angelegenheit ist materiellrechtlich und prozessual so einfach gelagert und die Partei so geschäftsgewandt, daß anwaltliche Unterstützung entbehrlich erscheint. 3. Aus den vorgenannten Gründen ist deshalb einem Antragsteller in den neuen Ländern zur Führung des Scheidungsverfahrens ein Anwalt beizuordnen, auch wenn ein Anwaltszwang nach dem Einigungsvertrag nicht besteht.

Normenkette:

ZPO § 78, § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 1450
NJ 1993, 34