AG Hagen - Beschluß vom 16.01.1995
8 III 62/94
Normen:
EGBGB Art. 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1357

AG Hagen - Beschluß vom 16.01.1995 (8 III 62/94) - DRsp Nr. 1996/3483

AG Hagen, Beschluß vom 16.01.1995 - Aktenzeichen 8 III 62/94

DRsp Nr. 1996/3483

Einem Ausländer, der bei der Einbürgerung nur einen Eigennamen und den Vatersnamen führt ist, obwohl der Wechsel des Personalstatutes den Namen grundsätzlich unberührt läßt, über das Rechtsinstitut der Angleichung nach der Einbürgerung die Möglichkeit der Eindeutschung seines Namens zu gewähren.

Normenkette:

EGBGB Art. 10 Abs. 1 ;

Hinweise:

Die Entscheidung bezieht sich auf die Namensangleichung eines aus Sri Lanka stammenden Ehepaares und dessen Kinder.

Fundstellen
FamRZ 1995, 1357