BayVerfGH - Entscheidung vom 02.06.1995
VF 121-VI-93
Normen:
BV Art. 102, 106 Abs. 3; FGG § 68b Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayVBl 1995, 591
BtPrax 1995, 179
VerfGH 1995, 591
Vorinstanzen:
BayObLG,

BayVerfGH - Entscheidung vom 02.06.1995 (VF 121-VI-93) - DRsp Nr. 1996/3179

BayVerfGH, Entscheidung vom 02.06.1995 - Aktenzeichen VF 121-VI-93

DRsp Nr. 1996/3179

»Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung zur Vorbereitung eines Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit ist eine mit der Verfassungsbeschwerde nicht selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung. Selbständig anfechtbar sind Zwischenentscheidungen ( hier: Vorführung zur Untersuchung, befristete Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt ), die mit Zwangsmaßnahmen verbunden sind. Im Hinblick auf die Bedeutung der Grundrechte aus Art. 102 BV ( Freiheit der Person ) und aus Art. 106 Abs. 3 BV (Unverletzlichkeit der Wohnung) besteht insoweit ein Rechtschutzinteresse an der verfassungsgerichtlichen Überprüfung auch nach Erledigung dieser Maßnahmen durch Vollzug und Zeitablauf.«

Normenkette:

BV Art. 102, 106 Abs. 3; FGG § 68b Abs. 3 ;

Hinweise: