LG Marburg - Beschluß vom 29.06.1999 (3 T 63/99) - DRsp Nr. 2000/1479
LG Marburg, Beschluß vom 29.06.1999 - Aktenzeichen 3 T 63/99
DRsp Nr. 2000/1479
Allein mit der Begründung, der Betreuer habe bei seiner Betreuertätigkeit zu zeitaufwendig gearbeitet, kann das Vormundschaftsgericht keinen pauschalen Abzug (hier: 1/5 des geltend gemachten Zeitaufwandes) von der Betreuervergütung vornehmen.